Statuten FC Volketswil

Kapitel 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.1. Der FC Volketswil wurde am 1. Juli 1971 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

1.2. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft.

1.3. Sein Sitz befindet sich in 8604 Volketswil.

1.4. Der FC Volketswil ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen auf Grund von Geschlecht und Rasse ab.

1.5. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

1.6. Die Vereinsfarben sind weiss/rot, d.h. weisses Jersey, rote Hosen. Für das Reserve-Tenue ist die Farbe blau, d.h. blaues Jersey, blaue oder rote Hosen.

1.7. In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.

Artikel 2

2.1. Der FC Volketswil ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Region Zürich (FVRZ).

2.2. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des FVRZ sind für den FC Volketswil sowie seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

Kapitel 2: MITGLIEDSCHAFT

a) Erwerb der Mitgliedschaft

Artikel 3

Jedermann, der die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt, kann um die Mitgliedschaft im FC Volketswil ersuchen.

Artikel 4

4.1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

4.2. Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

4.3. Über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand.

b) Mitgliederkategorien

Artikel 5

Der FC Volketswil hat folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive
b) Junioren
c) Senioren und Veteranen
d) Funktionäre
e) Ehrenmitglieder
f) Supporter
g) Mitglieder ohne Spielerlizenz
h) Gönner
i) Passive
 

Artikel 6

6.1. Ein Funktionär ist eine Person, welche im Verein ein Amt innehat, und dieses regelmässig ausübt.

Artikel 7

7.1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

7.2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.

Artikel 8

8.1. Supporter ist, wer der Supportervereinigung jährlich den von der Supportervereinigung festgesetzten Betrag zukommen lässt.

Artikel 9

9.1. Mitglieder ohne Spielerlizenz sind Personen welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, aber nicht aktiv Fussball spielen können oder wollen.

Artikel 10

10.1. Gönner ist, wer dem Verein jährlich mindestens den vom Vorstand festgesetzten Betrag zukommen lässt.

Artikel 11

11.1. Passivmitglied ist, wer dem Verein jährlich mindestens den vom Vorstand festgesetzten Betrag zukommen lässt.

c) Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Artikel 12

12.1. Den Mitgliedern des FC Volketswil stehen folgende Rechte zu:
a) Stimmrecht den Mitgliederkategorien a) bis g) gemäss Art. 5 und Art. 23
b) mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste zur Generalversammlung eingeladen zu werden, an dieser teilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben;
c) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Cluborgan, Internet o.ä.);
d) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.

12.2. Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

Artikel 13

13.1. Die Mitglieder des FC Volketswil haben die Pflicht
a) sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten;
b) die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des FVRZ und des FC Volketswil zu befolgen;
c) die von der Generalversammlung, dem Vorstand oder der Supportervereinigung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
d) den FC Volketswil für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
e) den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten (u.a. Arbeitseinsätze bei Altpapiersammlungen und Turnieren sowie Schiedsrichtereinsätze im Kinderfussball, etc.);
f) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen des FC Volketswil hervorgehen.

13.2. Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis oder mit Busse bis CHF 200.—bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

13.3. Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachkommen, können zudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.

d) Verlust der Mitgliedschaft

Artikel 14

14.1. Austritte von Aktiven, Junioren, Senioren und Veteranen können jeweils nur auf den 30. Juni erfolgen.

14.2. Die entsprechende Erklärung ist jeweils schriftlich dem Abteilungsvorstand einzureichen.

Artikel 15

15.1. Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlich erklären.

15.2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

Artikel 16

16.1. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand jederzeit ausgeschlossen werden.

16.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es den Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

Artikel 17

17.1. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für die laufende Saison. Allfällige weitere Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.

17.2. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

Kapitel 3: ORGANE

Artikel 18

Der Verein verfügt über folgende Organe:
a) die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalversammlung
b) den Vorstand
c) die Rechnungsprüfungskommission

a) Die Generalversammlung

Artikel 19

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Artikel 20

20.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

20.2. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes
     • des Vereinspräsidenten
     • des Leiters Aktive
     • des Leiters Frauen
     • des Leiters Junioren
     • des Leiters Senioren
     • des Leiters Sportanlagen
     • allfälliger weiterer Kommissionen
c) Abnahme und Genehmigung: 
     • der Jahresrechnung 
     • des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission; 
d) Déchargeerteilung an den Vorstand und die übrigen Organe
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Mitgliederkategorien a) bis c) gem. Art. 5
f) Genehmigung des Budgets
g) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungkommission laut Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 6 der Statuten
i) Statutenänderungen
j) Die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.

Artikel 21

21.1. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.

21.2. Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenem Brief und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.

Artikel 22

22.1. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen Mitglieder der stimmberechtigten Kategorien gemäss Art. 12.

22.2. Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist.

22.3. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident den Stichentscheid.

22.4. Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50% plus 1) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.

22.5. Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

22.6. Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.

Artikel 23

23.1. Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Generalversammlungen ist für den Vereinsvorstand, Aktive, für Senioren und Veteranen sowie für volljährige Junioren obligatorisch.

23.2. Wer an einer Generalversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand mit maximal CHF 100.—gebüsst. Der diesbezügliche Entscheid des Vorstandes ist definitiv.

Artikel 24

24.1. Die Vereinsmitglieder sind mindestens 20 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.

24.2. Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten (Poststempel massgebend).

Artikel 25

25.1. Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.

25.2. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung (vgl. Art. 22 Abs. 22.2.)

b) Der Vorstand

Artikel 26

Der Vorstand besteht aus:
• dem Vereinspräsidenten
• dem Vizepräsidenten
• dem Leiter Spielbetrieb
• dem Leiter Finanzen
• dem Leiter Aktive
• dem Leiter Frauen
• dem Leiter Junioren
• dem Leiter Senioren/Veteranen
• dem Leiter Sportanlagen
• dem Leiter Kommunikation / Werbung
• weiteren Mitgliedern nach Bedarf 

Artikel 27

27.1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und beginnt am 1. Juli. Diese sind wieder wählbar.

27.2. In den geraden Jahren werden gewählt: Vereinspräsident, Leiter Finanzen, Leiter Spielbetrieb, Leiter Junioren, Leiter Kommunikation/Werbung

27.3. In den ungeraden Jahren werden gewählt: Vizepräsident, Leiter Aktive, Leiter Frauen, Leiter Senioren, Leiter Sportanlagen

Artikel 28

28.1. In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.

28.2. Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

28.3. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.

Artikel 29

29.1. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens sechs Personen anzugehören.

29.2. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.

Artikel 30

30.1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

30.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident Stichentscheid.

30.3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, diese haben jedoch nur beratende Stimme.

30.4. Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.

30.5. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.

c) Die Rechnungsprüfungskommission

Artikel 31

31.1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie wird durch die Generalversammlung jährlich bestellt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. An der Generalversammlung tritt der erste Revisior zurück, die anderen rücken automatisch nach, wobei ein neues Ersatzmitglied gewählt wird. Der ausscheidende Revisor ist nach einem Wartejahr wieder als Ersatzmitglied wählbar.

31.2. Als Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind auch Nichtmitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.

Artikel 32

32.1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft und begutachtet die Jahresrechnung und erstattet über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich Bericht zu Handen dieser.

32.2. Die Rechnungsprüfungskommission ist berechtigt, jederzeit eine Kassarevision durchzuführen.

Kapitel 4: DIE KOMMISSIONEN

Artikel 33

33.1. Der Verein verfügt über folgende Spielkommissionen:
• Aktive
• Frauen
• Junioren
• Senioren/Veteranen

33.2. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissionen einsetzen.

33.3. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand zu genehmigen sind.

Kapitel 5: FINANZEN

Artikel 34

34.1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
• den von der ordentlichen Generalversammlung und dem Vorstand festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
• Subventionen
• Restaurationsbetrieb Clubhaus
• Werbung/Sponsoring
• Nettoerträgen aus Veranstaltungen,
• Sammlungen/Schenkungen
• usw. 

Artikel 35

35.1. Die Mitgliederbeiträge sind bei Saisonbeginn resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.

35.2. Mitgliedern, die erst auf die Rückrunde beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei neu eintretenden Aktiv-, Junioren- und Senioren/Veteranenmitgliedern eine Eintrittsgebühr zu erheben.

35.3. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

Artikel 36

36.1. Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

Artikel 37

37.1. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Kapitel 6: STATUTENAENDERUNGEN

Artikel 38

38.1. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.

38.2. Anträge auf Statutenänderungen sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut mit der Einladung zur betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.

38.3. Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 60 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

Kapitel 7: AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 39

39.1. Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.

39.2. Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

39.3. Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

Artikel 40

40.1. Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.

40.2. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des zuständigen Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

Artikel 41

41.1. Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Volketswil ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck bildet.

41.2. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Volketswil kein neuer Verein mit dem gleichen Zweck gegründet werden, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag Sportvereinen der Gemeinde Volketswil vermachen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom April 2022. Sie treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.

Der Vereinspräsident
James Frei

Vize-Präsident
Marco Müller